Satzung

In unserer Satzung sind die wichtigsten inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze der Jungen Liberalen Halle (Saale) festgehalten. Sie ist die Grundlage für unsere politische Arbeit, indem sie unsere Ziele sowie den Aufbau unseres Verbandes definiert. Sie stellt eine Präzisierung der Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Jungen Liberalen dar. Bei inhaltlichen Konflikten gehen diese Satzungen der Satzung des Kreisverbandes vor. Unsere Satzung wurde zuletzt auf der 38. Mitgliederversammlung am 26.01.2019 neu gefasst.

SATZUNG DER JUNGEN LIBERALEN HALLE (SAALE)

§1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Name: Der Verein führt den Namen Junge Liberale Halle (Saale).
(2) Sitz: Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
(3) Eintragung: Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Danach ist dem Vereinsnamen „e.V.“ anzufügen.
(4) Untergliederung: Der Verein ist eine Untergliederung des Bundesverbandes Junge Liberale e.V. und des Landesverbandes Junge Liberale Sachsen-Anhalt e.V. Er hat den Rang eines Kreisverbandes.
(5) Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Gebiet: Das Gebiet des Vereins umfasst die kreisfreie Stadt Halle (Saale).

§2 Grundsätze

Die Jungen Liberalen Halle (Saale) e.V. sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Menschen zusammengeschlossen haben, um die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen Halle (Saale) e.V. sind ein der FDP nahestehender Jugendverband.

§3 Vereinszweck

(1) Der Verein wirkt für das Wohl der Stadt Halle.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Jungen Liberalen Halle (Saale) e.V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, des Umwelt- und Landschaftsschutzes und des gesellschaftlichen Engagements.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation wissenschaftlicher Tagungen, der Durchführung von politischen Bildungsveranstaltungen und der Abhaltung von Informationsveranstaltungen verwirklicht.

§4 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen: Ordentliches Mitglied des Vereines Junge Liberale Halle (Saale) e.V. kann man werden, wenn man

  1. parteilos oder Mitglied der FDP ist,
  2. keinem anderen politischen Jugendverband außerhalb des liberalen Spektrums angehört,
  3. wer mindestens 14 Jahre alt ist
  4. die Satzung anerkennt.

(2) Erwerb: Die Aufnahme von Personen erfolgt über den Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Sie erfolgt innerhalb von Vorstandssitzungen oder per Umlaufverfahren, welches protokollarisch festgehalten werden muss. Über Aufnahmeanträge ist binnen dreier Monate zu entscheiden.
(3) Rechte und Pflichten: Die Mitglieder des Vereins besitzen aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben regelmäßig ihre Beiträge zu bezahlen, die Satzung anzuerkennen und zum Wohle des Verbandes zu arbeiten.
(4) Mitgliedschaft in weiteren Ebenen: Das Mitglied des Vereins ist automatisch Mitglied des Vereins Junge Liberale Sachsen-Anhalt e.V. sowie des Vereins Junge Liberale e.V.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist
  2. Ausschluss
  3. durch den Beitritt in eine konkurrierende Organisation oder
  4. Tod.

(6) Freie Mitgliedschaft: Es ist möglich, freies Mitglied im Verein Junge Liberale Halle (Saale) e.V. zu sein. Dies ist im Mitgliedsantrag anzugeben. In diesem Fall ist kein aktives und passives Wahlrecht auf Landes- und Bundesebene vorhanden. Der Übergang in eine ordentliche Mitgliedschaft ist jederzeit nach Antrag beim Vorstand möglich.
(7) Basisfördermitgliedschaft: Ab dem 35. Lebensjahr geht die ordentliche Mitgliedschaft in eine Basisfördermitgliedschaft über. In diesem Fall ist kein aktives und passives Wahlrecht mehr möglich.
(8) Fördermitgliedschaft: Es ist möglich, Fördermitglied der Jungen Liberalen Halle (Saale) e.V. zu werden. Fördermitglieder zahlen einen erhöhten Förderbeitrag und besitzen Rederecht auf allen Veranstaltungen.
(9) Ehrenmitgliedschaft: Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenvorsitzender ernannt werden. Dieser ist Mitglied auf Lebenszeit, sofern sein Handeln nicht der Satzung widerspricht und genießt Rederecht.

§5 Ordnungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen: Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder die Grundsätze des Vereins, kann der Vorstand folgende Maßnahmen durchführen:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von einem Wahlamt
  4.  Aberkennung der Fähigkeit, ein Wahlamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von einem Jahr.

Die Maßnahmen 3 und 4 können nur nach den Maßnahmen 1 und 2 nach vorheriger Androhung verhängt werden.
(2) Ausschluss: Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze oder zahlt es den Beitrag für mindestens ein halbes Jahr nicht an den Verein, so kann der Vorstand ein Ausschlussverfahren einleiten. Im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen ist das Mitglied vorher zweimalig schriftlich anzumahnen. Das Mitglied ist über den Ausschluss in Textform zu informieren.

§6 Struktur des Vereins

(1) Die Organe des Verbandes sind dem Rang nach:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Die Versammlungen und Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss des jeweiligen Gremiums ausgeschlossen werden.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Allgemeines: Das höchste Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich sowie auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung und ist den Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung zuzuleiten. Jedes Mitglied kann schriftlich erklären, dass ihm die Einladung auf elektronischem Wege zugesandt werden soll.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist sie erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Geschäftsordnung: Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungen.
(4) Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn entsprechend der Satzung eingeladen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist sie erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Aufgaben: Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Wahl, politische und finanzielle Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  2. Wahl zweier Finanzprüfer,
  3.  Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Finanzordnung und
  4. Umgliederung oder Auflösung des Vereins.
  5. Berichte: Der Vorsitzende, der Schatzmeister und die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Bericht.
  6. Mehrheiten: Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Finanzordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Auflösung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nötig. Im zweiten Wahlgang (oder weiteren Wahlgängen) ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei mehr als einem Kandidaten erfolgt ab dem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl im ersten Wahlgang, bei der die einfache Mehrheit ausreichend ist.

(6) Protokoll: Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§8 Kreisvorstand

(1) Stellung: Der Vorstand ist das Exekutivorgan im Verein. Er wird auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr, entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus:

  1. Einem Vorsitzenden
  2. Einem Stellvertretenden Vorsitzenden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  3. Einem Stellvertretenden Vorsitzenden für Organisation
  4. Einem Schatzmeister und
  5. bis zu drei Beisitzern, deren jeweiliger Aufgabenbereich auf der konstituierenden Vorstandssitzung vom Kreisvorstand bestimmt wird.

Der Vorsitzende, die Stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden sind dem Range nach gleich.
(3) Wahl: Die Mitglieder des Vorstandes werden in Einzelwahlen gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so übernehmen die weiteren Mitglieder des Vorstandes seine Aufgaben. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird das Amt neu besetzt. Bei Rücktritt des Vorsitzenden oder Schatzmeisters ist zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um das Amt für den Rest der Amtszeit neu zu besetzen.
(4) Sitzungen: Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens einmal im Monat. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sein müssen.
(5) Datenschutz: Alle Mitglieder des Vorstandes haben die Daten der Mitglieder während und nach ihrer Amtszeit vertraulich zu behandeln. Es gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(6) Kooption: Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Vorstand berufen. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§9 Finanzen

(1) Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen des Landesverbandes und öffentliche Mittel.
(2) Buchführung: Der Verein ist zur nachvollziehbaren und wahrheitsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(3) Zeitraum: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Finanzordnung: In der Finanzordnung werden die Mitgliedsbeiträge festgelegt.
(5) Schatzmeister: Der Schatzmeister hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Finanzbericht. Er hat dem Vorstand jährlich am Jahresende einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie dem Vorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben. Der Schatzmeister und der Vorsitzende erhalten gemeinsam die Kontovollmacht. Sie sind beide einzeln unterschriftsberechtigt.
(6) Finanzprüfung: Es werden zwei Finanzprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein weiteres Wahlamt im Verein Junge Liberale Halle (Saale) e.V. haben. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Vereins jährlich gemeinsam mit dem Schatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

§10 Haftungsbeschränkung

(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
(2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
(3) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten der Mitgliederversammlung. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung eingegangen sind.

§12 Schlussbestimmung

(1) Personen- und Ämterbezeichnungen sind geschlechtsneutral intendiert.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit liberaler Zielsetzung, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden darf.